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Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, hat sie oder er dem Vorsitz des Prüfungsausschusses den Grund für den Rücktritt unverzüglich schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich oder auf elektronischem Wege, mitzuteilen.
Genehmigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer, den Grund für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 11 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Tritt die zu prüfende Person nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der…
Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Die zu prüfende Person hat die…
Tritt die zu prüfende Person nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie seinen Grund für seinen Rücktritt unverzüglich…
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem…
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses…
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.