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Die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
kein wichtiger Grund vorliegt.
§ 11 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.
Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen…
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die…
Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin oder gibt sie die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die…
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die…
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die…
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so hat er die Prüfung nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.