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Vor der Genehmigung für Notfallrettung oder Krankentransport hat die Genehmigungsbehörde die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben im vorgesehenen Betriebsbereich und die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, sowie die Industrie- und Handelskammer, die örtlich zuständigen Krankenkassen, die Verbände des Krankentransportgewerbes und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören. Den anhörungsberechtigten Stellen dürfen nur Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie Art und Umfang der beantragten Genehmigung mitgeteilt werden.
Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will.
Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will…
Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur…
Recht auf Anhörung Die zuständige Genehmigungsbehörde gewährleistet, dass bei der Annahme einer Entscheidung zur Aussetzung bzw. zum Widerruf einer…
Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur…
Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die…
Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.