§ 2 Abs. 1 Nr. 5 RettungsGEnteignungsakt
Angaben zur Höhe der Entschädigung, sofern diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits feststeht.
§ 7 Abs. 1 Nr. 5 SchnellLGGesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge
die Entschädigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie das Entschädigungsverfahren näher zu regeln;
§ 6a Abs. 3 RStruktFGGesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über Die Bundesregierung kann die…
§ 86 Abs. 2 Nr. 3 LBOLandesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004*[1][2][3][4][5]
soweit erforderlich, das Verfahren im Einzelnen.