§ 86 LBO
Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 17, 27 bis 46,
Anforderungen an Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung (§ 41),
Anforderungen an Stellplätze und Garagen (§ 2 Abs. 9),
besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb oder Benutzung ergeben (§§ 50 und 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,
die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten, einschließlich des Nachweises der Befähigung.
1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 2Sie kann dabei
die Art der Übermittlung,
Form, Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs. 4 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 63,
die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen, Bestätigungen, Erklärungen und Anordnungen, einschließlich deren Formerfordernissen, auch bei verfahrensfreien Vorhaben,
für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren,
den Gebrauch der von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Formulare vorschreiben.
soweit erforderlich, das Verfahren im Einzelnen.
1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,
Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfstellen, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie
die Fachbereiche und Fachrichtungen, in denen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständige tätig werden,
Prüfsachverständige, die im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.
die Anforderungen an die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständigen, insbesondere in Bezug auf
Ausbildung,
Fachkenntnis,
Berufserfahrung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht,
die Verpflichtung zu laufender Fort- und Weiterbildung,
durch Prüfungen nachzuweisende Befähigungen,
den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,
die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer,
das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte übertragen werden kann, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
die Überwachung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständigen,
die Festsetzung einer Altersgrenze,
das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
die Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständigen, die Verpflichtung der Abrechnung über eine Abrechnungsstelle sowie über die Bestimmung der hierfür zuständigen Stelle,
Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse auf andere als in diesen Vorschriften aufgeführte Behörden zu übertragen für: Die Befugnisse können auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.
die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 25),
die Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 77).
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung
das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,
das Anerkennungsverfahren nach § 25, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern,
die Fachaufsicht über die natürlichen oder juristischen Personen und Behörden nach § 25 regeln und
Gebühren und Auslagenersatz für die Tätigkeit der natürlichen oder juristischen Personen nach § 25 regeln.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 17a Abs. 2 und die §§ 18 bis 26 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), in der jeweils geltenden Fassung und nach § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden. 2Sie kann auch die Verfahrens-, Ordnungswidrigkeits-, Zuständigkeits- und Gebührenregelungen dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. 3Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen und dass § 27 Abs. 5 Nr. 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, in der jeweils geltenden Fassung, insoweit Anwendung findet.