§ 2 RFinStVRundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)*
Zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs wird eine unabhängige Kommission (KEF) eingesetzt. Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge…
§ 3 Abs. 1 RFinStVRundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)*
Die KEF hat die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu…
§ 34 Abs. 1 MStVMedienstaatsvertrag (MStV) Vom 14. bis 28. April 2020*
Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der…
§ 5 Abs. 1 RFinStVRundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)*
Die Rundfunkanstalten sind bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs durch die KEF angemessen zu beteiligen. Vertreter der Rundfunkanstalten sowie…
§ 6 Abs. 4 RFinStVRundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)*
Die näheren Einzelheiten der Finanzierung und der organisatorischen Anbindung der KEF legen die Ministerpräsidenten in einem Statut durch Beschluß fest. Das…