RFinStV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietKulturelle Angelegenheiten§ 2 RFinStVEinsetzung der KEFRundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)* § 1§ 3 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiZur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs wird eine unabhängige Kommission (KEF) eingesetzt. Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.