§ 6 RHBGUnberührt bleiben die Vorschriften anderer Reichsgesetze, soweit sie für bestimmte Fälle die Haftung des Reichs über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen.
§ 8 Abs. 4 RHGGesetz Nr. 943 über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Vom 15. Dezember 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1983
Für die Regelung der Rechtsverhältnisse gelten die allgemeinen beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Abs. 2 BGebGGesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die in Absatz 1 genannten Behörden nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, soweit…
§ 1 Abs. 2 BeamtHaftG SLGesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt Vom 1. August 1909
Die Verantwortlichkeit des Landes ist ausgeschlossen bei Beamten, die ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, sowie bei solchen…
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZRBGGesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
gegen Entgelt ausgeübt wurde und