§ 37 Abs. 3 GenTGGesetz zur Regelung der Gentechnik
Eine Haftung auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
§ 14 UmstGDrittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
Vorbehaltlich einer allgemeinen Regelung für die Ansprüche der im § 13 Abs. 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen finden die Vorschriften im Zweiten,…
Art. 15 32024L2853RICHTLINIE (EU) 2024/2853 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs nach dieser Richtlinie gegenüber der geschädigten Person nicht durch eine…
§ 121 BBergGBundesberggesetz
Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen für einen Schaden im Sinne des § 114 in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts…
§ 36 Abs. 2 Nr. 2 GenTGGesetz zur Regelung der Gentechnik
durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung des Bundes oder eines Landes.