§ 3.02 RheinSchPersV
Voraussetzungen für die Befähigung
§ 3.02 RheinSchPersV
Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen:
§ 3.02 RheinSchPersV
Der Inhaber eines Großen Patentes, eines aufgrund der Richtlinie 96/50/EG ausgestellten Schiffsführerzeugnisses, eines in Anlage 1 der Richtlinie 91/672/EWG erwähnten Zeugnisses oder eines dem Großen Patent als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses kann statt als Steuermann auch als Decksmann, Matrose oder Bootsmann eingesetzt werden.