§ 3.18 RheinSchPV 1994
Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung-bei Nacht:ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;-bei Tag:eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,oderdas vorgeschriebene Schallzeichen gebenoderbeides zugleich tun.Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.