§ 3.24 RheinSchPV 1994
Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)
Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:das Licht nach § 3.20 Nr. 1.Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:-bei Nacht:durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;-bei Tag:durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.