§ 6.29 RheinSchPV 1994
Vorrecht auf Schleusung
Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben ein Vorrecht auf Schleusung
a).
die Fahrzeuge der zuständigen Behörde, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
b).
die Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde das Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat.