Gesetz Nr. 943 über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Vom 15. Dezember 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1983
Ein Mitglied des Rechnungshofes oder ein Prüfer darf nicht tätig werden, wenn Gründe vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. Im Zweifelsfall entscheidet das Kollegium.
§ 6 RHG
§ 6 RHGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen