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Das Dienstgericht für Richter verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit
einem Vorsitzenden und einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
einem Beisitzer als nicht ständigem Mitglied.
Der Dienstgerichtshof für Richter entscheidet in der Besetzung mit
einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
zwei Beisitzern als nicht ständigen Mitgliedern.