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Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen und die Aufhebung dieser Maßnahmen durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.
Bei veränderten Umständen kann der Richter die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 beantragen.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet anstelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn in derselben Sache bereits ein Urteil des Dienstgerichts ergangen und dagegen Berufung eingelegt ist.