Art. 2 31981L0645
Die Republik Griechenland übermittelt der Kommission innerhalb eines Jahres nach Erlaß dieser Richtlinie eine ausführliche Mitteilung über die Fristen, in denen die Maßnahmen für wesentliche Verbesserungen der gemeinschaftlichen Anlagen in den in Artikel 1 genannten Gebieten zum Tragen kommen.