§ 32 Abs. 2 AbfKlärVVerordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
Die Probennahme aus dem für eine Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost vorgesehenen Boden ist nach Anlage 2 Nummer…
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AbfKlärVVerordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
die Untersuchung des Bodens, auf oder in den Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf- oder eingebracht werden sollen.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfKlärVVerordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
eine Bodenuntersuchung auf die in Nummer 4.1 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung genannten Schwermetalle, auf den pH-Wert und auf den…
§ 9 Abs. 3 AbfKlärVVerordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung einer Rückstellprobe auf die in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Inhaltsstoffe nach den Bestimmungen des § 32 anordnen.…
§ 5 Abs. 2 AbfKlärVVerordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
Vor der Abgabe des Klärschlamms an den Klärschlammnutzer, den Gemischhersteller oder den Komposthersteller hat der Klärschlammerzeuger Proben des Klärschlamms…