Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (86/278/EWG)
Bei der Verwendung von Schlämmen sind folgende Regeln zu beachten:
Art. 8 31986L0278
Art. 8 31986L0278Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen