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Für die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung sehen die Mitgliedstaaten eine oder beide der in den Artikeln 27 und 28 enthaltenen Gliederungen vor. Sieht ein Mitgliedstaat beide Gliederungen vor, so kann er den Unternehmen die Wahl zwischen ihnen überlassen. Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG können die Mitgliedstaaten allen Kreditinstituten oder einzelnen Gruppen von Kreditinstituten gestatten oder vorschreiben, anstelle der Gliederung der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung nach den Artikeln 27 oder 28 eine Ergebnisrechnung („statement of performance“) aufzustellen, sofern der vermittelte Informationsgehalt dem nach jenen Artikeln geforderten mindestens gleichwertig ist.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten allen Unternehmen oder einzelnen Unternehmenskategorien gestatten oder vorschreiben, anstelle der…
Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für den Ausweis der Verwendung der…
Für die Aufstellung der Bilanz schreiben die Mitgliedstaaten eine oder beide der in den Anhängen III und IV festgelegten Gliederungen vor. Schreibt ein…
Die Mitgliedstaaten schreiben für die Gewinn- und Verlustrechnung die in Artikel 34 vorgesehene Gliederung vor.
Institute haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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