Erwägungsgrund 1 31986L0635
Die Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/569/EWG, braucht bis zu einer späteren Koordinierung auf Banken und andere Finanzinstitute — nachstehend „Kreditinstitute“ genannt — nicht angewandt zu werden. Angesichts der zentralen Bedeutung dieser Unternehmen in der Gemeinschaft ist diese Koordinierung erforderlich.