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Vor der Auswahl einer persönlichen Schutzausrüstung muß der Arbeitgeber eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Bedingungen gerecht wird. Diese Bewertung umfaßt: a) die Untersuchung und die Abwägung derjenigen Risiken, die anderweitig nicht verhindert werden können, b) die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber den unter Buchstabe a) genannten Risiken bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die persönlichen Schutzausrüstungen selbst darstellen können, zu berücksichtigen sind, c) die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Buchstabe b) genannten Eigenschaften.
Die in Absatz 1 vorgesehene Bewertung muß bei Änderungen der einzelnen Kriterien überprüft werden.
die persönliche Schutzausrüstung vor Gebrauch geprüft und nach Gebrauch gereinigt wird und
Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei…
Die persönlichen Schutzausrüstungen sind unter Berücksichtigung der festgestellten Gefahren, der arbeitsplatzspezifischen Merkmale, der Einsatzdauer und der…
die Arbeitnehmer erhalten geeignete persönliche Schutzausrüstungen, die getragen werden müssen, die gemäß der Richtlinie 89/656/EWG des Rates ordnungsgemäß zu…
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Arbeitnehmer erhalten geeignete persönliche Schutzausrüstungen, die getragen werden müssen, die gemäß der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.