Art. 7 31990L0269
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter auf den unter die vorliegende Richtlinie — einschließlich ihrer Anhänge — fallenden Bereiche an und ermöglichen deren Beteiligung.