Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (90/270/EWG) · ABSCHNITT III
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 12 31990L0270Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen