Art. 7 31990L0270
Täglicher Arbeitsablauf
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Tätigkeit des Arbeitnehmers so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die Belastung durch die Arbeit an Bildschirmgeräten verringern.