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Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Definitionen des Artikels 2 der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ferner „Veranstaltung“ jeder pferdesportliche Wettstreit, insbesondere Pferderennen, Springreiten, Dressurreiten, Gespannfahren und Materialprüfungen, d. h. nach Gebäude und Gangart.
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