Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (90/428/EWG)
Equiden sind als lebende Tiere in der Liste der in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse enthalten.
Erwägungsgrund 1 31990L0428
Erwägungsgrund 1 31990L0428Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen