§ 9 RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Im Posten "Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen" sind Forderungen auszuweisen, für die dem bilanzierenden Versicherungsunternehmen Pfandrechte…
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine;
§ 7 Abs. 1 RechPensVVerordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
Im Posten "Sonstige Ausleihungen" sind ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit folgende Ausleihungen auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Ausleihungen an…
§ 17 RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Im Posten "Sonstige Forderungen" sind Forderungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören auch die Forderungen aus…
Anlage 2 Nr. 15 BerVersVVerordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sind nicht hier, sondern im Passivposten 9.5. auszuweisen.