Art. 22 31986L0635Hier sind — ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall — alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Kreditinstituts nach den…
§ 25 Abs. 1 RechKredVVerordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute
Im Unterposten Buchstabe a "Gezeichnetes Kapital" sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der…
§ 19 RechZahlVVerordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts im…
Anlage 2 Nr. 4 BerVersVVerordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
An die Stelle des Aktivpostens 7.3. „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“ tritt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Aktivposten 7.3.…
§ 272 Abs. 1 HGBHandelsgesetzbuch
Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten…