Erwägungsgrund 18 31991L0674
Aus den gleichen Gründen wurde die in der Richtlinie 83/349/EWG vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Mutterunternehmen von Gesamtheiten von zu konsolidierenden Unternehmen, die eine gewisse Größe nicht überschreiten, von der Verpflichtung zur Konsolidierung auszunehmen, für Versicherungsunternehmen nicht übernommen.