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Beitragsüberträge umfassen den Teil der Bruttobeiträge, der dem folgenden Geschäftsjahr bzw. den folgenden Geschäftsjahren zuzurechnen ist. Im Falle der Lebensversicherung können die Mitgliedstaaten bis zu einer späteren Harmonisierung zulassen oder verlangen, daß die Beitragsüberträge unter dem Passivposten C 2 ausgewiesen werden.Umfaßt der Posten C 1 gemäß Artikel 26 auch den Betrag der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft, so lautet die Bezeichnung des Postens: Beitragsüberträge und Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft . Erreicht die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft einen größeren Umfang, so ist sie entweder in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.
Der Bruttobetrag der Beitragsüberträge gemäß § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs umfaßt den Teil der gebuchten Bruttobeiträge, der als Ertrag für eine…
Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 1 c) und d)Versicherungtechnische Rechnung für das…
Verzinslich angesammelte Überschußanteile sowie fällige, aber noch nicht ausgeschüttete Überschußanteile sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten aus dem selbst…
Die Mitgliedstaaten können bestimmen, daß der Rückstellungsbetrag nach Buchstabe a) unter dem Passivposten C 2 auszuweisen ist.
Unter diesem Posten sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens aus Lebensversicherungsverträgen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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