Art. 37 31991L0674
Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 1 c) und d)Versicherungtechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 1 c)Veränderung der Netto-BeitragsüberträgeIn der Lebensversicherung können die Mitgliedstaaten bis zu einer späteren Koordinierung verlangen oder zulassen, daß die Veränderung der Beitragsüberträge unter der Veränderung der Deckungsrückstellung ausgewiesen wird.