§ 28 Abs. 2 RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung umfaßt die Beträge, die vom Gesamtergebnis, vom versicherungstechnischen Gewinn des gesamten Versicherungsgeschäfts,…
§ 15 Abs. 1 RechPensVVerordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
Im Posten "Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung" sind die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 341e…
§ 31 Abs. 2 Nr. 3 RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
die Rückstellung für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie vorsorglich bei einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum vor Ablauf dieses…
Art. 60 Abs. 2 Buchst. b 31991L0674Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Die Mitgliedstaaten können bestimmen, daß der Rückstellungsbetrag nach Buchstabe a) unter dem Passivposten C 2 auszuweisen ist.
§ 341e Abs. 2 Nr. 2 HGBHandelsgesetzbuch
für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen, soweit die ausschließliche Verwendung der Rückstellung zu diesem Zweck durch Gesetz,…