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Sämtliche Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen sind, soweit sie das Allgemeine Versicherungsgeschäft betreffen, in der nichtversicherungstechnischen Rechnung auszuweisen.
Bei Unternehmen, die die Lebensversicherung betreiben, sind die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft auszuweisen.
Bei Unternehmen, die sowohl die Lebensversicherung als auch das Allgemeine Versicherungsgeschäft betreiben, sind die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen, soweit sie unmittelbar mit dem Lebensversicherungsgeschäft zusammenhängen, in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft auszuweisen.
Die Mitgliedstaaten können die Angabe von Anlageerträgen und -aufwendungen nach ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung vorschreiben oder zulassen und zu diesem Zweck gegebenenfalls neue Posten in der versicherungstechnischen Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft analog zu den entsprechenden Posten der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft vorsehen.
Betreibt ein Lebensversicherungsunternehmen auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft, sind die Erträge aus Kapitalanlagen, soweit sie…
An die Stelle des Postens Nr. II 3 "Erträge aus Kapitalanlagen" tritt in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft…
Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben hier ihr…
Lebensversicherungsunternehmen haben die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von…
Die Mitgliedstaaten können zulassen oder vorschreiben, daß die Unternehmen, welche ausschließlich die Rückversicherung betreiben, für die Gesamtheit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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