Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die in Artikel 2 genannten Unternehmen gelten die Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1 und Absätze 3 bis 6, die Artikel 6, 7, 13 und 14, Artikel 15 Absätze 3 und 4, die Artikel 16 bis 21, 29 bis 35, 37 bis 41, Artikel 42, die Artikel 42a bis 42f, Artikel 43 Absatz 1 Nummern 1 bis 7b und 9 bis 14, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 2, Artikel 46a, die Artikel 48 bis 50, die Artikel 50a, 50b, 50c, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 51a, die Artikel 56 bis 59, 60a, 61 und 61a der Richtlinie 78/660/EWG, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Die Artikel 46, 47, 48, 51 und 53 dieser Richtlinie gelten jedoch nicht für Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die nach Abschnitt 7a der Richtlinie 78/660/EWG bewertet werden.
Wenn in den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG auf die Artikel 9, 10 und 10a (Bilanz) oder auf die Artikel 22 bis 26 (Gewinn- und Verlustrechnung) der Richtlinie 78/660/EWG verwiesen wird, gilt dies als Bezugnahme auf Artikel 6 (Bilanz) oder auf Artikel 34 (Gewinn- und Verlustrechnung) der vorliegenden Richtlinie.
Die Bezugnahme in den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG auf die Artikel 31 bis 42 der Richtlinie 78/660/EWG gilt als Bezugnahme auf die letztgenannten Artikel unter Berücksichtigung der Artikel 45 bis 62 der vorliegenden Richtlinie.
Wenn die in diesem Artikel genannten Bestimmungen der Richtlinie 78/660/EWG Bilanzposten betreffen, für die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie kein entsprechender Bilanzposten vorgesehen ist, so sind statt dessen die Posten nach Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie maßgebend, in denen die betreffenden Bestandteile angegeben sind.
Die Bezugnahme in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 78/660/EWG auf Artikel 23 Nummer 6 gilt als Bezugnahme auf Artikel 27 Posten 8 a oder Artikel 28…
Die Bezugnahme in den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG auf die Artikel 31 bis 42 der Richtlinie 78/660/EWG gilt als Bezugnahme auf diese letztgenannten…
Sofern in dieser Richtlinie nicht anders bestimmt, gelten die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG.
Kapitel II und Kapitel III Abschnitte 1 bis 4 Artikel 45 und Abschnitt 8 sowie — soweit sie sich auf diese Bestimmungen beziehen — Kapitel I, Kapitel III…
1. Richtlinie 64/432/EWG Richtlinie 64/432/EWG Diese Verordnung Artikel 1 — Artikel 2 Artikel 4 (teilweise), Artikel 21, Artikel 153 Absatz 3 und Artikel 220…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.