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Es ist erforderlich, daß die Probleme auf dem von dieser Richtlinie geregelten Gebiet, insbesondere Fragen ihrer Anwendung, von Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission gemeinsam in einem Kontaktausschuß behandelt werden. Um die Zahl derartiger Ausschüsse in Grenzen zu halten, sollte diese Zusammenarbeit im Rahmen des mit Artikel 52 der Richtlinie 78/660/EWG eingesetzten Ausschusses erfolgen, wobei dieser Ausschuß jedoch, sofern Probleme der Versicherungsunternehmen zu behandeln sind, entsprechend zusammengesetzt sein sollte.
Der aufgrund von Artikel 52 der Richtlinie 78/660/EWG eingesetzte Kontaktausschuß hat in entsprechender Zusammensetzung auch zur Aufgabe,
Der Kontaktausschuß gemäß Artikel 52 der Richtlinie 78/660/EWG hat in entsprechender Zusammensetzung auch zur Aufgabe, a) unbeschadet der Artikel 169 und 170…
Der mit der Richtlinie 91/675/EWG eingesetzte Versicherungsausschuss berät die Kommission bei der Ausübung der ihr durch Richtlinien im Bereich des…
Mit der Richtlinie 85/611/EWG wurde der OGAW-Kontaktausschuss eingesetzt, der die Kommission unterstützen soll, indem er die harmonisierte Anwendung der…
Gemäß der Richtlinie 91/675/EWG hat der Versicherungsausschuss ferner alle mit der Anwendung der gemeinschaftlichen Versicherungsvorschriften zusammenhängenden…
Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.