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Die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG, sieht Abweichungen hinsichtlich der Versicherungsunternehmen nur bis zum Auslaufen der für die Anwendung dieser Richtlinie vorgesehenen Fristen vor. Deshalb muß diese Richtlinie auch besondere Bestimmungen für die Versicherungsunternehmen über den konsolidierten Abschluß enthalten.
Versicherungsunternehmen haben einen konsolidierten Abschluß und einen konsolidierten Lagebericht nach der Richtlinie 83/349/EWG zu erstellen, sofern dieser…
Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 83/349/EWG zulassen, wenn das Geschäft zu normalen Marktbedingungen…
Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss nach der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten…
Nach der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen , der Siebenten…
Wenn angesichts der Besonderheiten der Versicherungsunternehmen eine selbständige Richtlinie über die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse für…
Die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.