Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG, braucht bis zu einer späteren Koordinierung auf Versicherungsgesellschaften (nachstehend als „Versicherungsunternehmen“ bezeichnet) nicht angewandt zu werden. Angesichts der großen Bedeutung der Versicherungsunternehmen in der Gemeinschaft duldet diese Koordinierung seit der Anwendbarkeit jener Richtlinie keinen weiteren Aufschub.
In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 kann bestimmt werden, daß Versicherungsunternehmen, auf die die Richtlinie 91/674/EWG nach…
Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des RatesRichtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den…
Die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß,…
Wenn angesichts der Besonderheiten der Versicherungsunternehmen eine selbständige Richtlinie über die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse für…
Nach der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen , der Siebenten…
In den Mitgliedstaaten stehen Versicherungsunternehmen unterschiedlicher Rechtsform miteinander im Wettbewerb; Unternehmen, die das Direktversicherungsgeschäft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.