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Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Absatz 3 aufgeführten Steuern für Straßenfahrzeuge (Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Anhänger, Sattelanhänger), wenn diese im kombinierten Verkehr eingesetzt werden, entweder pauschal oder anteilig unter Berücksichtigung der Strecken, die diese Fahrzeuge mit der Eisenbahn zurücklegen, innerhalb der Grenzen, nach Maßgabe und nach den Modalitäten ermäßigt oder erstattet werden, die sie nach Anhörung der Kommission festlegen. Die in Unterabsatz 1 genannten Ermäßigungen oder Erstattungen werden von dem Mitgliedstaat, in welchem die Fahrzeuge zugelassen sind, nach Maßgabe der innerhalb dieses Staates zurückgelegten Eisenbahnstrecken gewährt. Die Mitgliedstaaten können jedoch diese Ermäßigungen oder Erstattungen unter Berücksichtigung der Eisenbahnstrecken gewähren, die entweder teilweise oder in ihrer Gesamtheit außerhalb des Mitgliedstaats liegen, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind.
Unbeschadet der Bestimmungen, die sich aus einer etwaigen Anpassung der einzelstaatlichen Steuersysteme für Nutzfahrzeuge auf Gemeinschaftsebene ergeben, können die ausschließlich im Trucking auf der Straße im Zu- oder Ablauftransport einer kombinierten Beförderung eingesetzten Fahrzeuge, wenn sie einzeln besteuert werden, von den in Absatz 3 aufgeführten Steuern befreit werden.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Steuern sind die folgenden: — Belgien: — taxe de circulation sur les véhicules automobiles/verkeersbelasting op de autovoertuigen; — Bulgarien: — данък върху превозните средства; — Tschechische Republik: — silniční daň; — Dänemark: — vægtafgift af motorkøretøjer mv.; — Deutschland: — Kraftfahrzeugsteuer; — Estland: — raskeveokimaks; — Frankreich: — taxe spéciale sur certains véhicules routiers; — Kroatien: — godišnja naknada za uporabu javnih cesta koja se plaća pri registraciji motornih i priključnih vozila; — Griechenland: — τέλη κυκλοφορίας αυτοκινήτων; — Spanien: — a) impuesto sobre actividades económicas, b) impuesto sobre vehículos de tracción mecánica; — Irland: — vehicle excise duties; — Italien: — a) tassa automobilistica, b) addizionale del 5 % sulla tassa automobilistica; — Zypern: — τέλη κυκλοφορίας οχημάτων; — Lettland: — transportlīdzekļa ikgadējā nodeva; — Litauen: — transporto priemonių savininkų ar valdytojų naudotojo mokestis; — Luxemburg: — taxe sur les véhicules automoteurs; — Ungarn: — gépjárműadó; — Malta: — liċenzja tat-triq/road licence fee; — Niederlande: — motorrijtuigenbelasting; — Österreich: — Straßenverkehrsbeitrag; — Polen: — podatek od środków transportowych; — Portugal: — a) imposto de camionagem, b) imposto de circulação; — Rumänien: — Taxa asupra mijloacelor de transport; — Slowenien: — letno povračilo za uporabo javnih cest za motorna in priklopna vozila; — Slowakei: — cestná daň; — Finnland: — varsinainen ajoneuvovero/egentlig fordonsskatt; — Schweden: — fordonsskatt; — Vereinigtes Königreich: — vehicle excise duties.
Unbeschadet von Absatz 1 Unterabsatz 2 und der Absätze 2 und 3 dieses Artikels sowie des Artikels 6 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992…
In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 angefügt:"4.wenn für Fahrzeuge in dem in Artikel 3 des…
Nutzfahrzeugen für Beförderungen im internationalen Verkehr mit Bestimmungsort in einem höchstens 25 km Luftlinie tiefen Streifen ihres Grenzgebiets, sofern die…
Die Steuern nach Artikel 3 für Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, werden nur von dem Mitgliedstaat der Zulassung erhoben.
„Nutzfahrzeuge“: Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger), die nach Bauart und Ausrüstung geeignet sind zur entgeltlichen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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