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Wird ein Anhänger oder ein Sattelanhänger, der Eigentum eines Werkverkehr betreibenden Unternehmers ist, auf einer der Nachlaufstrecken von einem Schleppfahrzeug gezogen, das Eigentum eines gewerblichen Verkehr betreibenden Unternehmers ist, so braucht für diese Beförderung das Dokument nach Artikel 3 nicht vorgelegt zu werden; jedoch ist ein anderes Dokument zum Nachweis der auf der Schiene, auf einer Binnenwasserstraße oder auf See zurückgelegten Strecke beizubringen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während einer Abfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 ein Nachweis der Eisenbahn oder des Schifffahrttreibenden oder…
Der Unternehmer, der keinen Sitz im Inland hat, hat dafür zu sorgen, dass bei Kabotagebeförderungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in…
Werden bei Beförderungen nach Absatz 1 Nr. 7 nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge eingesetzt, hat der Beförderer dafür zu sorgen, dass während…
Bei Kabotagebeförderungen im Sinne von Absatz 1 hat der Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, dafür Sorge zu…
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 die Genehmigung oder während einer Beförderung im Sinne des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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