Art. 1 31992L0083
(1)
Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Bier.
(2)
Die Mitgliedstaaten legen ihrer Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.
Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Bier.
Die Mitgliedstaaten legen ihrer Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.