Art. 10 31992L0083
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung dieses Artikels festgelegten Bedingungen die von einer Privatperson erzeugten Weine, die von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht werden, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet.