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Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Ethyalkohol“ — alle Erzeugnisse der KN-Codes 2207 und 2208 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., auch wenn diese Erzeugnisse Teil eines Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt; — die Erzeugnisse der KN-Codes 2204, 2205 und 2206 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol.; — Trinkbranntweine, gleichviel, ob sie gelöste Erzeugnisse enthalten oder nicht. Festsetzung der Verbrauchsteuer
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