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Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) „Betriebe, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden“: alle Betriebe, deren Tätigkeit — das eigentliche Gewinnen von Mineralien durch Bohrungen und/oder — das Aufsuchen zum Zwecke einer späteren Gewinnung und/oder — die Aufbereitung des Förderguts für den Verkauf mit Ausnahme der Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung dieses Förderguts ist; b) „Arbeitsstätten“: alle Örtlichkeiten, die zur Einrichtung von Arbeitsplätzen vorgesehen sind und die Haupt- und Nebenbetriebe sowie Anlagen der Betriebe, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, umfassen — einschließlich vorhandener Unterkünfte —, zu denen die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. ABSCHNITT II PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt…
Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft,…
Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) übertägige oder untertägige mineralgewinnende Betriebe: alle Betriebe, deren Tätigkeit — das eigentliche Gewinnen von…
Der Unternehmer hat Arbeitsstätten, unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel, insbesondere der Maschinen…
Der Unternehmer hat Arbeitsstätten, in denen in Abhängigkeit von den natürlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der zum Einsatz kommenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.