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Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) übertägige oder untertägige mineralgewinnende Betriebe: alle Betriebe, deren Tätigkeit — das eigentliche Gewinnen von Mineralien über oder unter Tage ist und/oder — das Aufsuchen zum Zwecke einer späteren Gewinnung und/oder — die Aufbereitung des Förderguts für den Verkauf mit Ausnahme der Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung dieses Förderguts, mit Ausnahme der Betriebe im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe a) der Richtlinie 92/91/EWG, in denen Mineralien durch Bohrungen gewonnen werden; b) Arbeitsstätte: alle Örtlichkeiten, die zur Einrichtung von Arbeitsplätzen vorgesehen sind und die Haupt- und Nebenbetriebe sowie Anlagen der übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe umfassen — einschließlich der Abraumhalden und sonstigen Halden sowie gegebenenfalls vorhandener Unterkünfte —, zu denen die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. ABSCHNITT II PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
„Kohlebergwerk“ bezeichnet einen Standort, an dem Kohle abgebaut wird oder wurde, einschließlich Flächen, Gruben, unterirdischer Gänge, Schächte, Böschungen,…
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt…
in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist, oder
Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) „Betriebe, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden“: alle Betriebe, deren Tätigkeit — das eigentliche Gewinnen…
Der Unternehmer hat Arbeitsstätten, in denen in Abhängigkeit von den natürlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der zum Einsatz kommenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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