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Das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen ist zumindest dem Augenschein nach am Ort der Erzeugung praktisch frei von allen Schädlingen, die im Anhang in Bezug auf das jeweilige Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen aufgeführt sind. Das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, die in Verkehr gebracht werden sollen, darf zumindest dem Augenschein nach nicht die jeweiligen im Anhang aufgeführten Schwellenwerte überschreiten. Das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von allen nicht im Anhang in Bezug auf das jeweilige Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen aufgeführten Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des genannten Materials herabsetzen, oder von entsprechenden Anzeichen bzw. Symptomen. Das Material steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.
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