§ 5 Abs. 4 JArbSchGGesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im…
§ 40 Abs. 3 SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
§ 29 Abs. 4 SächsSchulGSächsisches Schulgesetz
Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
§ 7 JArbSchGGesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.
§ 19 Abs. 3 JArbSchGGesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden…