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Liegt die Verantwortung für die Verwaltung und für den Betrieb eines Flughafens oder Flughafensystems nicht bei einer Stelle, sondern bei mehreren gesonderten Stellen, so werden im Sinne dieser Richtlinie alle diese Stellen als Teil des Leitungsorgans betrachtet.
Besteht für mehrere Flughäfen oder Flughafensysteme ein gemeinsames Leitungsorgan, so wird entsprechend jeder dieser Flughäfen oder jedes dieser Flughafensysteme im Sinne dieser Richtlinie gesondert betrachtet.
Sind die Leitungsorgane der Flughäfen der Aufsicht oder Kontrolle einer einzelstaatlichen Behörde unterstellt, so ist diese im Rahmen ihrer rechtlichen Verpflichtungen gehalten, für die Anwendung dieser Richtlinie zu sorgen.
Die Verantwortlichkeiten für die in Absatz 2 genannten Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung werden in Einklang mit diesem Absatz…
Der zuständige Mitgliedstaat, dessen gemäß Absatz 1 dieses Artikels benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) für ein bestimmtes Leitungsorgan eines Flughafens der…
„Leitungsorgan eines Flughafens der Union“ in Bezug auf einen Flughafen der Union ein Flughafenleitungsorgan im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie…
„Flughafenleitungsorgan“ eine Stelle, die nach den nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Verträgen — gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten —…
Ein Mitgliedstaat, in dem sich ein Flughafen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 befindet, benennt eine oder mehrere Behörden, die für das einzuhaltende Verfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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