Art. 10 31996L0067
Beratender Ausschuss
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2)
Der Ausschuss berät die Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 9.
(3)
Der Ausschuss kann im Übrigen zu jeder anderen Frage im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie konsultiert werden.
(4)
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EGBeschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 ). unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(5)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.