Art. 5 31998L0024
Im Rahmen seiner Verpflichtung, die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer bei allen Tätigkeiten mit gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen sicherzustellen, trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/391/EWG und schließt darin die in der vorliegenden Richtlinie genannten Maßnahmen mit ein.
Die Risiken für die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten mit gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen werden durch folgende Vorkehrungen ausgeschaltet oder auf ein Minimum reduziert: Praktische Leitlinien für Vorbeugungsmaßnahmen zur Risikobegrenzung werden gemäß Artikel 12 Absatz 2 ausgearbeitet
Ergibt sich aus den Ergebnissen der Bewertung nach Artikel 4 Absatz 1 ein Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, so sind die besonderen Schutz-, Vorbeugungs- und Überwachungsmaßnahmen der Artikel 6, 7 und 10 anzuwenden.
Ergibt sich aus den Ergebnissen der Risikobewertung nach Artikel 4 Absatz 1, daß aufgrund der am Arbeitsplatz vorhandenen Mengen eines gefährlichen chemischen Arbeitsstoffes nur ein geringfügiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer besteht, und reichen die nach den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung dieses Risikos aus, so sind die Artikel 6, 7 und 10 nicht anwendbar.